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Umsetzung der Testpflicht - Aktuell

12.08.2021

Auszug aus dem 1. Hinweisschreiben des Bildungsministeriums vom 23.07.2021:

 

Grundsätzlich besteht für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte, unterstützende pädagogische Fachkräfte sowie Referendarinnen und Referendare weiterhin die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen (§ 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung). Hiervon ausgenommen sind vollständig Geimpfte sowie Genesene. Es bleibt beim bisherigen Verfahren und wie die bestehende Regelung es bereits vorsieht bleiben folgende Bescheinigungen anerkannt:

 

a) mittels eines anerkannten Schnelltests in der Schule unter Begleitung der Lehrkräfte,

 

b) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einem anerkannten Testzentrum,

 

c) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einer anerkannten Teststelle oder

 

d) durch Vorlage einer Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler über ein negatives Testergebnis in der Häuslichkeit.

 

Welches Testverfahren favorisiert wird, steht den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern frei. Die entsprechenden  Formulare sind dieser Meldung beigefügt.