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Erweiterung der Testpflicht ab 03.01.2022

03.01.2022

Fortlaufende Testung

Auszug aus dem 1. Hinweisschreiben des Bildungsministeriums vom 23.07.2021 und ergänzt durch das 16. Hinweisschreiben vom 23.12.2021:

Grundsätzlich besteht für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte, unterstützende pädagogische Fachkräfte sowie Referendarinnen und Referendare die Verpflichtung, sich dreimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen (§ 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung). Hiervon ausgenommen sind nur Personen die einen Nachweis einer Auffrischungsimpfung (sogenannte Boosterimpfung) vorweisen können. Es bleibt beim bisherigen Verfahren und wie die bestehende Regelung es bereits vorsieht, bleiben folgende Bescheinigungen anerkannt:

a) mittels eines anerkannten Schnelltests in der Schule unter Begleitung der Lehrkräfte,

b) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einem anerkannten Testzentrum,

c) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einer anerkannten Teststelle oder

d) durch Vorlage einer Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler über ein negatives Testergebnis in der Häuslichkeit.

Welches Testverfahren favorisiert wird, steht den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern frei. Die entsprechenden Dokumente und Formulare sind auf der Internetseite des Bildungsministeriums unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-%E2%80%93-Informationen-f%C3%BCr-schule/Corona%E2%80%93Teststrategie/  abrufbar.