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Regelungen nach den Sommerferien – Selbsttest/ Maskenpflicht/ Gesundheitsbestätigung

29.07.2021

Sehr geehrte Eltern, liebe volljährige Schüler,

 

durch das Bildungsministerium wurden mit Schreiben vom 10.06.2021 die folgenden Regelungen zum Schulstart am 02.08.2021 getroffen.

 

1. Selbsttest/ Maskenpflicht

Am ersten Schultag nach den Ferien (am 2. August 2021) ist ein Selbsttest durchzuführen.

In den ersten beiden Schulwochen wird, wie vor den Ferien, an zwei Tagen ein Selbsttest in der Schule durchgeführt. In dieser Zeit gilt ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem gesamten Schulgelände (auch im Unterricht).

Ich weise darauf hin, dass auch für Elternversammlungen und Veranstaltungen gemäß Teil 7 des SchulG bis zum Ende der zweiten Schulwoche nach den Ferien die Testpflicht und die Verpflichtung eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen besteht.

 

Auszug aus dem 1. Hinweisschreiben des Bildungsministeriums vom 23.07.2021:

Grundsätzlich besteht für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte, unterstützende pädagogische Fachkräfte sowie Referendarinnen und Referendare weiterhin die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen (§ 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung). Hiervon ausgenommen sind vollständig Geimpfte sowie Genesene. Es bleibt beim bisherigen Verfahren und wie die bestehende Regelung es bereits vorsieht bleiben folgende Bescheinigungen anerkannt:

a) mittels eines anerkannten Schnelltests in der Schule unter Begleitung der Lehrkräfte,

b) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einem anerkannten Testzentrum,

c) durch Vorlage einer Bescheinigung zu Unterrichtsbeginn über eine Testung in einer anerkannten Teststelle oder

d) durch Vorlage einer Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler über ein negatives Testergebnis in der Häuslichkeit.

Welches Testverfahren favorisiert wird, steht den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern frei. Die entsprechenden Dokumente und Formulare sind auf der Internetseite des Bildungsministeriums unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-%E2%80%93-Informationen-f%C3%BCr-schule/Corona%E2%80%93Teststrategie/  abrufbar.

 

2. Gesundheitsbestätigung

Nach den Sommerferien (bzw. bei erster Rückkehr in den Unterricht gilt) für alle Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dass gemäß § 7 der Schul-Corona-Verordnung in der aktuellen Fassung volljährige Schülerinnen und Schüler beziehungsweise bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, eine Erklärung über den Gesundheitszustand in der Schule abzugeben.

 

Ich bitte Sie, das vor den Ferien ausgegebene bzw. das sich im Anhang befindliche Formular zur Gesundheitsbestätigung auszufüllen und dieses durch Ihr Kind am ersten Tag des Schulbesuchs vor Schulbeginn unterschrieben in der Schule abgeben zu lassen.

 

Bitte beachten Sie:

 

Für Schülerinnen und Schüler, die oder für die die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Abgabe der Erklärung im Formular zur Gesundheitsbestätigung nicht nachgekommen sind, gilt ein Betretungsverbot von Schulgebäuden und jedweder schulischen Anlagen.

 

Schülerinnen und Schüler die das Formular nicht vorlegen können, werden nach Hause geschickt.

 

Die gleiche Verfahrensweise gilt, wenn das Formular oder Teile davon unkenntlich gemacht wurden.

 

Mit freundlichen Grüßen

R. Renneberg

Schulleiter