7. Schul-Corona-Verordnung vom 01.10.2022

05.10.2022

Am 01.10.2022 ist die 7.Schul-Corona-Verordnung des Landes in Kraft getreten.

 

Auszug

 

§ 2
Betretungsverbot, anlassbezogene Testpflicht


(1) An COVID-19 erkrankte Personen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen die Schule nicht betreten.

(2) Bei Vorliegen von mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen, ist eine Testung in der Häuslichkeit mittels eines Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Bei anhaltenden Symptomen ist eine erneute Testung an jedem weiteren zweiten Tag notwendig. Nach einem negativen Testergebnis ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen gestattet.

(3) Sofern das Testergebnis eines entsprechend Absatz 2 durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen nur nach einem negativen Nukleinsäurenachweis gestattet. Nach Beendigung einer Absonderung gemäß § 4 Absatz 1 Corona-LVO M-V ist kein negativer Nukleinsäurenachweis zum Betreten der Schule und der schulischen Anlagen notwendig.

 

Beachten Sie bitte hierbei die Regelungen § 4 (Isolation und Quarantäne) der Corona-Landesverordnung vom 26.09.2022